[ha] Berlin - Das Bundestag sollte am Freitag die umstrittene Vorratsdatenspeicherung und neue Regeln für die Überwachung der Telekommunikation beschließen.
VORRATSDATENSPEICHERUNG: Telekommunikationsunternehmen müssen sechs Monate lang speichern, wer mit wem wann telefoniert hat. Bei Mobilfunkgesprächen wird auch gespeichert, von wo aus telefoniert wurde. Damit wird eine EU-Richtlinie umgesetzt.
Gespeichert werden Rufnummer, Uhrzeit, Datum der Verbindung und - bei Mobilfunktelefonie – der Standort zu Beginn des Gesprächs. Beim Internet werden Daten zum Zugang (IP-Adresse) sowie zur E-Mail- Kommunikation und Internettelefonie erfasst. Der Inhalt der Kommunikation darf nicht gespeichert werden. Beim Internet soll ab 2009 nur der Zugang erfasst werden, nicht der Aufruf einzelner Seiten. Zugriff auf die Verbindungsdaten haben im Zuge der Strafverfolgung Polizei und Staatsanwaltschaft, wenn ein richterlicher Beschluss vorliegt.
Nach den ursprünglichen EU-Plänen hätten die Verbindungsdaten 36 Monate und selbst erfolglose Anrufversuche gespeichert werden sollen. Zudem hätten mit Hilfe der Mobilfunkdaten Bewegungsprofile erstellt werden können. Dagegen hatte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) interveniert.
TELEKOMMUNIKATIONSÜBERWACHUNG: Der Katalog der nach Paragraf 100a der Strafprozessordnung (StPO) zulässigen Überwachung wird auf schwere Straftaten begrenzt. Gestrichen werden alle Straftaten, die mit weniger als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Aufgenommen werden weitere Straftaten: Korruptionsdelikte, gewerbs- oder bandenmäßiger Betrug, schwere Steuerdelikte, Menschenhandel, Verbreitung von Kinderpornografie, schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, gemeinschaftliche Vergewaltigung oder sexueller Missbrauch, Verbreitung und Anwendung von Dopingmitteln sowie Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch.
GRUNDRECHTSSCHUTZ: Verdeckte Ermittlungsmaßnahmen müssen von einem Richter angeordnet werden. Nach Abschluss der Maßnahmen sind die Betroffenen zu benachrichtigt. Sie erhalten nachträglichen Rechtsschutz. Alle Erkenntnisse aus verdeckten Ermittlungsmaßnahmen müssen sofort gelöscht werden, wenn sie weder zur Strafverfolgung noch zur gerichtlichen Überprüfung der Maßnahme erforderlich sind.
ZEUGNISVERWEIGERUNGSRECHT: Einen absoluten Schutz haben Strafverteidiger, Seelsorger und Abgeordnete. Andere Gruppen wie Ärzte, Journalisten und die übrigen Anwälte erhalten einen relativen Schutz. Maßnahmen gegen diese Gruppen sind nur nach Abwägung der Verhältnismäßigkeit zulässig. (dpa)