(ar/dpa) Der Elektronik-Discounter Media-Markt will Internet-Händlern vom Bundesgerichtshof (BGH) vorschreiben lassen, Versandkosten direkt neben der Produktbeschreibung auszuweisen.
Die Bundesrichter in Karlsruhe gingen am Mittwoch der Frage nach, ob eine solche Direktinformation notwendig ist oder es ausreicht, wenn der Kunde erst bei Einleitung des Bestellprozesses über die Höhe der anfallenden Kosten in Kenntnis gesetzt wird. Die klagende Media Markt TV-Hifi-Elektro GmbH hält das nicht für ausreichend: der Verbraucher müsse für einen Preisvergleich mit anderen Anbietern auf einer einzigen Seite die anfallenden Endkosten erhalten.
Das Hamburger Berufungsgericht hatte zunächst der Klage stattgegeben und argumentiert, die angegriffene Werbung verstoße gegen die Preisangabenverordnung. Diese setzt eindeutige und leicht erkennbare Angaben über die Umsatzsteuer und die Versandkosten voraus. Dem widerspricht die beklagte Mindfactory AG, ein Computerversender aus dem norddeutschen Wilhelmshaven: "Dass diese Angaben unmittelbar neben dem Produktpreis stehen müssen, ist aus der Verordnung nicht zu entnehmen", sagte ein Anwalt. Außerdem könnten für einen bestimmten Warenwert keine Versandkosten berechnet werden, weil sich diese im Internethandel nach der Kaufsumme richten.
In der mündlichen Verhandlung machte der I. Zivilsenat des BGH bereits deutlich, es sei ausreichend, wenn Angaben zu den Versandkosten auf der zweiten Seite des Internetauftritts des Handels zu finden seien. Ein Urteil wollen die Richter an diesem Freitag (8. Juni) verkünden.